Besondere Eintragungen und Ausnahmen
Es gibt bestimmte Fälle, in denen auch geringere Strafen im Führungszeugnis vermerkt werden:
Mehrfache Verurteilungen: Wenn bereits eine Strafe im BZR eingetragen ist, erscheinen auch weitere Strafen, selbst wenn sie unter den genannten Grenzen liegen.
Jugendstrafen: Diese werden unter bestimmten Bedingungen nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, z.B. wenn sie nicht mehr als zwei Jahre betragen und zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Sexualstraftaten: Hier gelten strengere Regeln, und solche Verurteilungen erscheinen im erweiterten Führungszeugnis, das besonders bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird.
Lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrungen: Diese werden niemals aus dem Führungszeugnis getilgt.
Löschung von Einträgen
Einträge im Führungszeugnis bleiben nicht für immer bestehen. Sie können unter bestimmten Bedingungen gelöscht werden, wenn die sogenannte Tilgungsreife erreicht ist. Die Dauer der Tilgungsfrist hängt von der Schwere der Straftat ab:
Drei Jahre: Für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, sowie bei Bewährungsstrafen von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr.
Fünf Jahre: Für die meisten anderen Fälle.
Zehn Jahre: Für Freiheitsstrafen wegen bestimmter Sexualdelikte.
Keine Löschung: Bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung.
Diese Fristen gelten, sofern keine neuen Verurteilungen hinzukommen. Der § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt diese Löschfristen detailliert.