Das Jugendstrafrecht findet keine Anwendung bei Kindern, die bei der Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind. Diese Kinder sind nach § 19 StGB schuldunfähig, was bedeutet, dass sie für ihre Taten strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können. Stattdessen kommen in solchen Fällen Maßnahmen des Familiengerichts nach den §§ 1631 Abs. 3 und 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Betracht.
Das Jugendstrafrecht gilt immer für Jugendliche, also Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Auf Heranwachsende, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, wird das Jugendstrafrecht in seinen wesentlichen Bestimmungen angewendet, wenn entweder die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Täterin oder des Täters ergibt, dass sogenannte Reifeverzögerungen zur Tatzeit vorlagen, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Ein zentraler Grundsatz des Jugendstrafrechts ist die eingeschränkte Öffentlichkeit der Verfahren. Verhandlungen gegen Jugendliche, einschließlich der Verkündung der Entscheidungen, sind nicht öffentlich. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre der jugendlichen Beschuldigten. Nur wenn in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind, ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich.
In Jugendgerichtsverfahren wird die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Diese hat unter anderem die Aufgabe, die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten zu erforschen und sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind, zu äußern. Die Jugendgerichtshilfe nimmt in der Regel auch an der Hauptverhandlung teil, um sicherzustellen, dass die individuellen Bedürfnisse und Hintergründe des jugendlichen Täters berücksichtigt werden.