Es ist wichtig, nicht dem Irrtum zu verfallen, dass Fälle mit wenigen Beweisen einfacher zu verteidigen seien. Tatsächlich kann ein Angeklagter auch aufgrund der belastenden Aussagen eines einzigen Zeugen verurteilt werden. Dies ist insbesondere in Fällen von Kindesmissbrauch häufig der Fall.
Im Sexualstrafrecht handelt es sich oft um Vorfälle, die sich nur zwischen dem mutmaßlichen Opfer und dem mutmaßlichen Täter ereignet haben. In diesen Konstellationen, bei denen Aussage gegen Aussage steht, wird besonderes Augenmerk auf die belastende Zeugenaussage gelegt. Eine fundierte Kenntnis der Aussagepsychologie ist hierbei von großer Bedeutung. Ausgangspunkt der Analyse ist stets die Unschuldsvermutung, also die Nullhypothese, dass eine belastende Zeugenaussage nicht auf tatsächlichen Erlebnissen basiert. Erst wenn die Aussage strenge Kriterien erfüllt, kann nach den Erkenntnissen der Rechtspsychologie davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Analysiert werden dabei insbesondere: