Was ist Urkundenfälschung?
Urkundenfälschung ist in den §§ 267 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Der Grundtatbestand in § 267 Abs. 1 StGB lautet:
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Was gilt als Urkunde?
Eine Urkunde im Sinne des Strafrechts ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die:
1. zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist,
2. ihren Aussteller erkennen lässt.
Beispiele für Urkunden sind:
- Ausweise und Pässe
- Zeugnisse und Diplome
- Verträge
- Führerscheine
- TÜV-Plaketten
- Amtliche Kennzeichen (wenn gestempelt und am Fahrzeug angebracht)
Wichtig: Nicht jedes Schriftstück ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Zum Beispiel gelten Fotokopien in der Regel nicht als Urkunden, es sei denn, sie sollen den Anschein eines Originals erwecken.
Formen der Urkundenfälschung
Das Gesetz unterscheidet drei Handlungsvarianten:
1. Herstellen einer unechten Urkunde: Hier wird eine Urkunde erstellt, die einen anderen als den tatsächlichen Aussteller vorspiegelt.
2. Verfälschen einer echten Urkunde: Eine bereits bestehende echte Urkunde wird nachträglich in ihrem Inhalt verändert.
3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde: Eine gefälschte Urkunde wird im Rechtsverkehr verwendet, z.B. durch Vorlegen oder Übergeben.
Strafmaß bei Urkundenfälschung
Die Strafe für Urkundenfälschung kann variieren:
- Grundsätzlich: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Besonders schwere Fälle liegen vor bei:
- Gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung
- Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes (ab ca. 50.000 €)
- Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl gefälschter Urkunden
- Missbrauch der Stellung als Amtsträger