Was ist Untreue?
Untreue ist in § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt, bei dem das Vermögen eines anderen dadurch geschädigt wird, dass eine Vertrauensstellung ausgenutzt wird. Diese Vertrauensstellung wurde gerade zu dem Zweck eingeräumt, das Vermögen eines anderen in dessen Interesse zu betreuen.
Die zwei Formen der Untreue
Der Tatbestand der Untreue kennt zwei Alternativen:
1. Der Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
2. Der Treuebruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Der Missbrauchstatbestand
Beim Missbrauchstatbestand muss eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis missbraucht worden sein. Eine solche Befugnis ist die Rechtsmacht, in wirksamer Weise über Vermögensrechte eines anderen zu verfügen oder ihn gegenüber Dritten zu solchen Verfügungen zu verpflichten.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis handelt, dabei aber die Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis überschreitet.
Der Treuebruchtatbestand
Beim Treuebruchtatbestand muss der Täter die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzen. Wichtig ist hier, dass es sich um eine Vermögensbetreuungspflicht handeln muss, die nicht bloß eine Nebenpflicht, sondern eine Hauptpflicht darstellt.
Voraussetzungen für Untreue
Für beide Formen der Untreue müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Es muss eine Vermögensbetreuungspflicht bestehen.
2. Diese Pflicht muss verletzt worden sein.
3. Dadurch muss ein Vermögensnachteil entstanden sein.
4. Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben.