Dauer der Untersuchungshaft
Die Dauer der Untersuchungshaft ist gesetzlich begrenzt:
- Grundsätzlich darf sie nicht länger als sechs Monate andauern.
- Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei besonders schwierigen oder umfangreichen Ermittlungen.
- Bei einer Verlängerung muss das Oberlandesgericht die Fortdauer der Haft anordnen und begründen.
- Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto höhere Anforderungen werden an die Haftgründe und die Ermittlungsarbeit gestellt.
- Die Untersuchungshaft muss sofort beendet werden, wenn der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt.
- Bei einer Verurteilung wird die Zeit der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Ihre Rechte während der Untersuchungshaft
Als Untersuchungshäftling haben Sie wichtige Rechte:
1. Recht auf einen Anwalt: Ihnen steht das Recht auf ständigen, persönlichen und vertraulichen Kontakt mit einem Verteidiger zu.
2. Schweigerecht: Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen zur Sache zu machen. Es ist ratsam, vor jeder Äußerung mit einem Anwalt zu sprechen.
3. Recht auf Haftprüfung: Sie können jederzeit eine gerichtliche Überprüfung der Haftgründe beantragen.
4. Besuchsrecht: In der Regel haben Sie alle zwei Wochen Anspruch auf einen 30-minütigen Besuch.
Verteidigungsmöglichkeiten
Um die Untersuchungshaft zu beenden oder zu verhindern, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Haftprüfung: Hier können Argumente gegen den Haftgrund vorgebracht werden.
2. Haftbeschwerde: Ein höheres Gericht überprüft den Haftbefehl auf Rechtsfehler.
3. Verständigung mit der Staatsanwaltschaft: In manchen Fällen kann eine Aufhebung oder Aussetzung des Haftbefehls erreicht werden.