Die Rolle des Verteidigers
Für Rechtsanwälte, die Mandanten in Drogenstrafsachen vertreten, ergeben sich durch § 35 BtMG wichtige Handlungsmöglichkeiten:
1. Frühzeitige Weichenstellung: Bereits im Erkenntnisverfahren sollte auf die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Straftat hingewirkt werden.
2. Einfluss auf die Strafzumessung: Ein geschickter Verteidiger kann oft erreichen, dass das Gericht eine Freiheitsstrafe in einer Höhe verhängt, die einen umgehenden Therapiebeginn ermöglicht.
3. Vorbereitung der Therapie: Der Anwalt kann bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz und bei der Sicherstellung der Finanzierung unterstützen.
Herausforderungen und Kritikpunkte
Trotz der vielen Vorteile gibt es auch Herausforderungen:
1. Nachweis des Kausalzusammenhangs: Ist dieser nicht bereits in den Urteilsgründen festgehalten, kann der spätere Nachweis schwierig sein.
2. Therapieplatzmangel: Lange Wartezeiten für geeignete Therapieplätze können die Umsetzung erschweren.
3. Therapieabbrüche: Bei einem Abbruch der Therapie droht die Vollstreckung der ursprünglichen Strafe.
Fazit: Eine Chance, die es zu nutzen gilt
Therapie statt Strafe" nach § 35 BtMG stellt einen fortschrittlichen Ansatz im Umgang mit drogenabhängigen Straftätern dar. Er bietet die Chance, den Teufelskreis aus Sucht und Kriminalität zu durchbrechen und eine echte Rehabilitation zu ermöglichen. Für Betroffene und ihre Verteidiger ist es wichtig, die Möglichkeiten dieses Gesetzes zu kennen und im Bedarfsfall gezielt darauf hinzuarbeiten.
Allerdings ist zu beachten, dass dieser Weg nicht automatisch beschritten wird. Eine sorgfältige Vorbereitung, die Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen und die aktive Mitarbeit des Verurteilten sind unerlässlich. In den Händen erfahrener Rechtsanwälte und motivierter Betroffener kann § 35 BtMG jedoch ein wirksames Instrument sein, um Leben zu verändern und eine Rückkehr in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Wenn Sie oder jemand, den Sie kennen, mit einem drogenbezogenen Strafverfahren konfrontiert sind und die Möglichkeit einer Therapie statt Strafe in Betracht ziehen, kann ich Ihnen als spezialisierter Strafverteidiger zur Seite stehen. Die Nutzung des § 35 BtMG erfordert eine sorgfältige rechtliche Strategie und Vorbereitung. Kontaktieren Sie mich für eine eingehende Beratung zu Ihren Möglichkeiten. Gemeinsam können wir prüfen, ob dieser Weg für Sie in Frage kommt und wie wir ihn am besten beschreiten können.