08. August 2024
Therapie statt Strafe: Eine Chance zur Rehabilitation im Betäubungsmittelrecht
In der deutschen Rechtsprechung gibt es einen bemerkenswerten Ansatz im Umgang mit Drogenabhängigen, die straffällig geworden sind: "Therapie statt Strafe". Dieser Grundsatz, verankert in § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), eröffnet neue Wege zur Rehabilitation und bietet eine Alternative zur klassischen Bestrafung. In diesem Artikel beleuchten wir die Hintergründe, Voraussetzungen und Chancen dieses innovativen Konzepts.
Torsten Stern
Rechtsanwalt für Strafrecht
Der Grundgedanke: Rehabilitation vor Bestrafung
Das Prinzip "Therapie statt Strafe" basiert auf der Erkenntnis, dass Drogenabhängigkeit oft der Auslöser für kriminelles Verhalten ist. Mehr als die Hälfte der Insassen in deutschen Haftanstalten sind drogenabhängig - ein Problem, das allein mit den Mitteln des Strafvollzugs kaum zu bewältigen ist. § 35 BtMG bietet hier einen alternativen Ansatz: Statt einer Haftstrafe können Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen eine Therapie antreten.

Die rechtlichen Grundlagen: § 35 BtMG im Detail
Das Gesetz sieht vor, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter folgenden Bedingungen zurückgestellt werden kann:

1. Die Freiheitsstrafe darf nicht mehr als zwei Jahre betragen oder es muss ein Strafrest von maximal zwei Jahren zur Vollstreckung ausstehen.
2. Die Straftat muss nachweislich aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein.
3. Der Verurteilte muss sich bereit erklären, eine Therapie anzutreten.
4. Es muss eine schriftliche Zusage einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung vorliegen.
5. Die Finanzierung der Therapie muss durch eine Kostenzusage eines Trägers gesichert sein.
6. Das Gericht des ersten Rechtszuges muss der Zurückstellung der Strafvollstreckung zustimmen.

Vorteile für Verurteilte und Gesellschaft
Dieser Ansatz bietet mehrere Vorteile:
1. Chance auf Heilung: Drogenabhängige erhalten die Möglichkeit, ihre Sucht zu überwinden und ihr Leben neu auszurichten.
2. Vermeidung von Haft: Die negativen Auswirkungen eines Gefängnisaufenthalts können umgangen werden.
3. Gesellschaftlicher Nutzen: Erfolgreiche Rehabilitationen können die Rückfallquote senken und zur Entlastung des Justizsystems beitragen.
Rechtsanwalt Torsten Stern
Rechtsanwalt für Strafrecht in Leipzig und Bundesweit
Torsten Stern ist ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt, der eine umfassende rechtliche Beratung und engagierte Verteidigung bietet.
Strategische und zielgerichtete Verteidigung
Mandantenbetreuung in Leipzig und Bundesweit
1.000+ Verhandlungen und jahrelange Erfahrung
Die Rolle des Verteidigers
Für Rechtsanwälte, die Mandanten in Drogenstrafsachen vertreten, ergeben sich durch § 35 BtMG wichtige Handlungsmöglichkeiten:
1. Frühzeitige Weichenstellung: Bereits im Erkenntnisverfahren sollte auf die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Straftat hingewirkt werden.
2. Einfluss auf die Strafzumessung: Ein geschickter Verteidiger kann oft erreichen, dass das Gericht eine Freiheitsstrafe in einer Höhe verhängt, die einen umgehenden Therapiebeginn ermöglicht.
3. Vorbereitung der Therapie: Der Anwalt kann bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz und bei der Sicherstellung der Finanzierung unterstützen.

Herausforderungen und Kritikpunkte
Trotz der vielen Vorteile gibt es auch Herausforderungen:
1. Nachweis des Kausalzusammenhangs: Ist dieser nicht bereits in den Urteilsgründen festgehalten, kann der spätere Nachweis schwierig sein.
2. Therapieplatzmangel: Lange Wartezeiten für geeignete Therapieplätze können die Umsetzung erschweren.
3. Therapieabbrüche: Bei einem Abbruch der Therapie droht die Vollstreckung der ursprünglichen Strafe.

Fazit: Eine Chance, die es zu nutzen gilt
Therapie statt Strafe" nach § 35 BtMG stellt einen fortschrittlichen Ansatz im Umgang mit drogenabhängigen Straftätern dar. Er bietet die Chance, den Teufelskreis aus Sucht und Kriminalität zu durchbrechen und eine echte Rehabilitation zu ermöglichen. Für Betroffene und ihre Verteidiger ist es wichtig, die Möglichkeiten dieses Gesetzes zu kennen und im Bedarfsfall gezielt darauf hinzuarbeiten.
Allerdings ist zu beachten, dass dieser Weg nicht automatisch beschritten wird. Eine sorgfältige Vorbereitung, die Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen und die aktive Mitarbeit des Verurteilten sind unerlässlich. In den Händen erfahrener Rechtsanwälte und motivierter Betroffener kann § 35 BtMG jedoch ein wirksames Instrument sein, um Leben zu verändern und eine Rückkehr in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Wenn Sie oder jemand, den Sie kennen, mit einem drogenbezogenen Strafverfahren konfrontiert sind und die Möglichkeit einer Therapie statt Strafe in Betracht ziehen, kann ich Ihnen als spezialisierter Strafverteidiger zur Seite stehen. Die Nutzung des § 35 BtMG erfordert eine sorgfältige rechtliche Strategie und Vorbereitung. Kontaktieren Sie mich für eine eingehende Beratung zu Ihren Möglichkeiten. Gemeinsam können wir prüfen, ob dieser Weg für Sie in Frage kommt und wie wir ihn am besten beschreiten können.
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Rechtsanwalt Torsten Stern
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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