29. August 2024
Jugendstrafrecht: Landen meine Straftaten im Führungszeugnis?
Als Strafverteidiger werden wir häufig mit Fällen konfrontiert, die jugendliche Straftäter betreffen. Eine der häufigsten Sorgen unserer jungen Mandanten und deren Eltern ist die mögliche Auswirkung einer Verurteilung auf zukünftige Lebenschancen, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung und Beruf. In diesem Artikel wollen wir die wichtigsten Aspekte des Jugendstrafrechts in Bezug auf Registereinträge beleuchten.
Torsten Stern
Rechtsanwalt für Strafrecht
Grundlagen: Bundeszentralregister und Führungszeugnis
Zunächst ist es wichtig, zwischen dem Bundeszentralregister (BZR) und dem Führungszeugnis zu unterscheiden. Das BZR, geführt vom Bundesamt für Justiz, enthält umfassende Informationen über strafrechtliche Verurteilungen. Das Führungszeugnis hingegen ist ein Auszug aus diesem Register, der für bestimmte Zwecke, wie etwa Bewerbungen, ausgestellt wird.

Besonderheiten im Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht gelten besondere Regelungen, die in vielen Fällen eine Eintragung in das Führungszeugnis verhindern:
1. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel: Diese werden nicht im Führungszeugnis eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsauflagen, Verwarnungen oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
2. Jugendstrafe: Nur bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe erfolgt in der Regel ein Eintrag ins Führungszeugnis. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.
3. Bewährungsstrafen: Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, erscheinen unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Führungszeugnis.

Das Erziehungsregister
Ein wichtiger Aspekt, den wir unseren Mandanten erläutern müssen, ist das Erziehungsregister. Viele Maßnahmen, die nicht im Führungszeugnis erscheinen, werden hier eingetragen. Der Zugriff auf dieses Register ist jedoch stark eingeschränkt und in der Regel nur Gerichten und bestimmten Behörden vorbehalten.
Rechtsanwalt Torsten Stern
Rechtsanwalt für Strafrecht in Leipzig und Bundesweit
Torsten Stern ist ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt, der eine umfassende rechtliche Beratung und engagierte Verteidigung bietet.
Strategische und zielgerichtete Verteidigung
Mandantenbetreuung in Leipzig und Bundesweit
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Tilgungsfristen und Verwertungsverbot
Für Einträge im BZR gelten im Jugendstrafrecht kürzere Tilgungsfristen:
- Jugendstrafen bis zu einem Jahr: 5 Jahre
- Jugendstrafen über einem Jahr: 10 Jahre
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Einträge gelöscht. Wichtig ist auch das gesetzliche Verwertungsverbot: Nach der Tilgung dürfen die Taten dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten oder zu seinem Nachteil verwendet werden.

Fazit
Das Jugendstrafrecht bietet viele Möglichkeiten, jungen Menschen trotz Fehlverhaltens eine Zukunft ohne dauerhafte Stigmatisierung zu ermöglichen.
Als erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht setze ich mich dafür ein, diese Chancen für meine jungen Mandanten bestmöglich zu nutzen. Wenn Sie oder ein junger Mensch in Ihrem Umfeld rechtliche Unterstützung im Bereich des Jugendstrafrechts benötigen, stehe ich Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie mich für eine umfassende und vertrauensvolle Beratung.
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Rechtsanwalt Torsten Stern
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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