Grundlagen: Bundeszentralregister und Führungszeugnis
Zunächst ist es wichtig, zwischen dem Bundeszentralregister (BZR) und dem Führungszeugnis zu unterscheiden. Das BZR, geführt vom Bundesamt für Justiz, enthält umfassende Informationen über strafrechtliche Verurteilungen. Das Führungszeugnis hingegen ist ein Auszug aus diesem Register, der für bestimmte Zwecke, wie etwa Bewerbungen, ausgestellt wird.
Besonderheiten im Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht gelten besondere Regelungen, die in vielen Fällen eine Eintragung in das Führungszeugnis verhindern:
1. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel: Diese werden nicht im Führungszeugnis eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsauflagen, Verwarnungen oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
2. Jugendstrafe: Nur bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe erfolgt in der Regel ein Eintrag ins Führungszeugnis. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.
3. Bewährungsstrafen: Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, erscheinen unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Führungszeugnis.
Das Erziehungsregister
Ein wichtiger Aspekt, den wir unseren Mandanten erläutern müssen, ist das Erziehungsregister. Viele Maßnahmen, die nicht im Führungszeugnis erscheinen, werden hier eingetragen. Der Zugriff auf dieses Register ist jedoch stark eingeschränkt und in der Regel nur Gerichten und bestimmten Behörden vorbehalten.