Strafbarkeit von heimlichen Aufnahmen
Bildaufnahmen
Grundsätzlich ist das bloße Anfertigen von Bildaufnahmen in der Öffentlichkeit nicht strafbar. Problematisch wird es erst, wenn diese Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies ist nach § 22 KunstUrhG untersagt und kann gemäß § 33 KunstUrhG strafrechtliche Konsequenzen haben.
Eine Ausnahme bilden Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen wie Demonstrationen, Konzerten oder Sportveranstaltungen. Hier ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen in der Regel nicht erforderlich.
Das Strafgesetzbuch geht in § 201a StGB noch einen Schritt weiter und stellt das Herstellen von Bildaufnahmen unter Strafe, wenn diese aus einem besonders geschützten Lebensbereich stammen, beispielsweise Aufnahmen in einer Wohnung oder anderen gegen Einblicke geschützten Räumen.
Tonaufnahmen
Bei Tonaufnahmen ist die rechtliche Lage deutlich strenger. Gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bereits das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme heimlich oder offen erfolgt.
Entscheidend ist hier der Begriff der "Nichtöffentlichkeit". Eine Äußerung gilt als nicht öffentlich, wenn sie nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis bestimmt ist. Dies trifft auf die meisten privaten Gespräche zu, kann aber auch bei gezielten Ansprachen durch Polizeibeamte, etwa bei Demonstrationen, der Fall sein.
Rechtliche Konsequenzen
Die Strafandrohung für unbefugte Aufnahmen reicht von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren für Tonaufnahmen und bis zu zwei Jahren für Bildaufnahmen.
Beschlagnahme von Aufnahmegeräten
Besteht der Verdacht einer unzulässigen Aufnahme, können Polizeibeamte das Aufnahmegerät, meist das Smartphone, beschlagnahmen. Dies ist sowohl zu Beweiszwecken (§ 94 Abs. 1, Abs. 2, 98 StPO) als auch zur möglichen Einziehung des Tatmittels (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 201 Abs. 5, 74a StGB) zulässig.