06. Juni 2024
Heimliche Foto- und Tonaufnahmen: Darf ich das und kann es vor Gericht verwendet werden?
In einer Zeit, in der fast jedes Smartphone über Funktionen zur Bild-, Video- und Tonaufnahme verfügt, stellt sich häufig die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit solcher Aufnahmen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte und möglichen Konsequenzen von heimlichen Aufnahmen in Deutschland.
Torsten Stern
Rechtsanwalt für Strafrecht
Strafbarkeit von heimlichen Aufnahmen
Bildaufnahmen
Grundsätzlich ist das bloße Anfertigen von Bildaufnahmen in der Öffentlichkeit nicht strafbar. Problematisch wird es erst, wenn diese Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies ist nach § 22 KunstUrhG untersagt und kann gemäß § 33 KunstUrhG strafrechtliche Konsequenzen haben.
Eine Ausnahme bilden Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen wie Demonstrationen, Konzerten oder Sportveranstaltungen. Hier ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen in der Regel nicht erforderlich.
Das Strafgesetzbuch geht in § 201a StGB noch einen Schritt weiter und stellt das Herstellen von Bildaufnahmen unter Strafe, wenn diese aus einem besonders geschützten Lebensbereich stammen, beispielsweise Aufnahmen in einer Wohnung oder anderen gegen Einblicke geschützten Räumen.

Tonaufnahmen
Bei Tonaufnahmen ist die rechtliche Lage deutlich strenger. Gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bereits das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme heimlich oder offen erfolgt.
Entscheidend ist hier der Begriff der "Nichtöffentlichkeit". Eine Äußerung gilt als nicht öffentlich, wenn sie nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis bestimmt ist. Dies trifft auf die meisten privaten Gespräche zu, kann aber auch bei gezielten Ansprachen durch Polizeibeamte, etwa bei Demonstrationen, der Fall sein.

Rechtliche Konsequenzen
Die Strafandrohung für unbefugte Aufnahmen reicht von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren für Tonaufnahmen und bis zu zwei Jahren für Bildaufnahmen.
Beschlagnahme von Aufnahmegeräten
Besteht der Verdacht einer unzulässigen Aufnahme, können Polizeibeamte das Aufnahmegerät, meist das Smartphone, beschlagnahmen. Dies ist sowohl zu Beweiszwecken (§ 94 Abs. 1, Abs. 2, 98 StPO) als auch zur möglichen Einziehung des Tatmittels (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 201 Abs. 5, 74a StGB) zulässig.
Rechtsanwalt Torsten Stern
Rechtsanwalt für Strafrecht in Leipzig und Bundesweit
Torsten Stern ist ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt, der eine umfassende rechtliche Beratung und engagierte Verteidigung bietet.
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Verwendung als Beweismittel
Die Frage, ob unbefugt angefertigte Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht verwendet werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich ist eine Verwertung nicht von vornherein ausgeschlossen, unterliegt jedoch einer strengen Einzelfallprüfung durch das Gericht.
Dabei werden die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegen das Verwertungsinteresse des Aufzeichnenden abgewogen. Faktoren, die für eine Verwertung sprechen könnten, sind:
- Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit
- Berechtigte Erfordernisse der Strafrechtspflege, abhängig von Art und Schwere der Straftat
- Die Aufnahme als einziges zur Verfügung stehendes Beweismittel
Es ist wichtig zu beachten, dass selbst bei einer Zulassung der Verwertung die eigene Strafbarkeit durch die unbefugte Aufnahme nicht aufgehoben wird.

Fazit
Die rechtliche Lage bezüglich heimlicher Aufnahmen ist komplex und mit erheblichen Risiken verbunden. In den meisten Fällen ist es ratsam, von solchen Aufnahmen abzusehen und stattdessen auf legale Beweismittel wie Zeugenaussagen zurückzugreifen.
Sollten Sie sich dennoch in einer Situation befinden, in der Sie über die Verwendung einer unbefugten Aufnahme nachdenken, ist eine individuelle anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen. Nur so können die spezifischen Umstände Ihres Falls angemessen berücksichtigt und die möglichen rechtlichen Konsequenzen abgewogen werden.
Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich Ihnen in solchen heiklen rechtlichen Fragen zur Seite. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie in einer solchen Situation vorgehen sollen. Gemeinsam können wir Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausloten und eine Strategie entwickeln, die Ihre Interessen bestmöglich schützt.
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Rechtsanwalt Torsten Stern
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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