Warum gibt es besondere Einstellungsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass junge Menschen noch in der Entwicklung sind und ihre Taten oft eher mit dieser Entwicklungsphase zusammenhängen als mit einer kriminellen Gesinnung. Daher stehen im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke und die Resozialisierung im Vordergrund.
Welche Einstellungsmöglichkeiten gibt es?
Im Jugendstrafrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung, die unter dem Begriff "Diversion" zusammengefasst werden:
1. Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG
Dies entspricht der Einstellung wegen Geringfügigkeit im Erwachsenenstrafrecht (§ 153 StPO). Sie kommt in Betracht, wenn die Schuld des Jugendlichen als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
2. Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG
Hier kann der Staatsanwalt von der Verfolgung absehen, wenn bereits erzieherische Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt wurden. Dies können zum Beispiel sein:
- Erziehungskurse
- Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich
- Erzieherische Maßnahmen durch Eltern oder Schule
3. Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG
Bei schwereren Taten kann der Jugendrichter auf Anregung des Staatsanwalts Ermahnungen aussprechen oder Auflagen und Weisungen erteilen, wie etwa:
- Sozialstunden
- Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
- Entschuldigung beim Opfer
4. Einstellung durch das Gericht nach § 47 JGG
Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren unter ähnlichen Voraussetzungen wie in § 45 JGG einstellen.